Landesarbeitsgericht

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    Gerichtshof auf Landesebene, der sich mit Prozessen im Arbeitsrecht befasst, §§ 33 bis 39 Arbeitsgerichtsgesetz. Es ist zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts, §§ 64, 78, 87 Arbeitsgerichtsgesetz. Es besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden der Kammern und den ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Nach § 35 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz bestehen die Kammern aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern.