Laienrichter

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    ehrenamtlicher Richter (§§ 1, 44 ff. Deutsches Richtergesetz), der über keine juristische Vorbildung verfügt, z.B. Schöffe (Strafgerichtsbarkeit), Handelsrichter (Kammer für Handelssachen) oder Geschworener (nur in den USA). Die Tätigkeit des Laienrichters steht jedem unbescholtenen Bundesbürger zwischen 25 und 65 Jahren offen.

    Beim Amtsgericht gibt es das so genannte Schöffengericht, welches mit zwei Laienrichtern neben einem Berufsrichter besetzt ist. Die Strafkammer dagegen ist immer mit zwei Laienrichtern und zwei bis drei Berufsrichtern besetzt, so genanntes Schwurgericht.