Körperverletzung

    Aus WISSEN-digital.de

    1. Im Zivilrecht (§ 823 Bürgerliches Gesetzbuch) jeder Angriff auf die körperliche Unversehrtheit. Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche wegen Körperverletzung ergeben sich aus § 823 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch.
    1. Im Strafrecht (§ 223 Strafgesetzbuch) jede körperliche Misshandlung oder Gesundheitsbeschädigung eines Menschen. Eine körperliche Misshandlung bedeutet dabei jede unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsbeschädigung stellt in diesem Sinne einen hervorgerufenen oder gesteigerten krankhaften Zustand dar. Die (einfache) Körperverletzung wird nach § 223 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Wird die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsgefährdenden Stoffen, mittels eines gefährlichen Werkzeugs (z.B. Waffe, Messer, Schläger, beschuhter Fuß), mittels eines hinterlistigen Überfalls, von mehreren gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so liegt eine gefährliche Körperverletzung vor. Diese ist nach § 224 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

    Eine schwere Körperverletzung wird gemäß § 226 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. Sie ist gegeben, wenn die Körperverletzung zur Folge hat, dass das Opfer ein wichtiges Glied seines Körpers verliert oder nicht mehr gebrauchen kann, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache, die Zeugungsfähigkeit verliert oder erheblich dauernd entstellt ist, in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung verfällt.

    Die fahrlässige Körperverletzung wird gemäß § 229 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Die Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Strafgesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren bestraft; siehe auch Kindesmisshandlung.

    Kalenderblatt - 24. April

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