Germanische Volksrechte

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    (lateinisch: Leges Barbarorum)

    die nach der Völkerwanderung und Christianisierung im 5. bis 9. Jh. aufgezeichneten Gewohnheitsrechte der germanischen Stämme. Im Allgemeinen sind sie vulgärlateinisch abgefasst und mit germanischen Ausdrücken durchsetzt, nur bei den Angelsachsen und Nordgermanen wurden sie in der Volkssprache abgefasst.

    Stammesrechte wurden im Unterschied zu den von der königlichen Zentralgewalt ausgehenden, urkundlich festgelegten Reichsrechten zunächst nicht aufgezeichnet. Ursprünglich wurde jeder Angehörige des Reiches, gleich, wo er sich aufhielt, nach seinem Stammesrecht abgeurteilt. Erst im Zuge der Stabilisierung der Verhältnisse und damit des Rechtswesens kam es zur Sammlung und Aufzeichnung dieser Rechte, die häufig vom Römischen oder Kanonischen Recht beeinflußt wurden.

    Die frühesten Aufzeichnungen finden sich bei den im Gebiet des ehemaligen Römischen Reiches siedelnden Germanenstämmen, so bei den Goten (Edictum Theoderici, um 458; Codex Euricianus (erhalten im "Pariser Fragment"), um 475; Lex Visigothorum, um 654, entstanden auf der Grundlage des Codex Euricianus), den Burgundern (Lex Burgundionum, um 500) und den Franken (Lex Salica, um 510). Die Lex Ribuaria der ribuarischen Franken und der Pactus Alemannorum für die ins fränkische Reich eingegliederten Alemannen wurden ebenso wie das im Edictus Rothari erfasste langobardische Recht am Ende des 7. Jh.s schriftlich niedergelegt.

    Im siebten und achten Jahrhundert finden sich auch die Volksrechte der Alemannen (Lex Alemannorum), der Bayern (Lex Baiuvarorum), der Sachsen (Lex Saxorum) und weiterer Stämme. Im Gegensatz zu diesen unter christlichem Einfluss stehenden Stämmen ist das Recht der nordischen Gebiete ursprünglicher überliefert; in Aufzeichnungen aus dem 12. und 13. Jh. findet sich der Rechtsstand des Frühmittelalters, wie z.B. in der isländischen Grágás ("Graugans").

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