Gerichtsbarkeit

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    die Einrichtungen und Zuständigkeiten, die dem Rechtsschutz durch Rechtsprechung oder Rechtspflege dienen. Ausgeübt wird die Gerichtsbarkeit durch die einzelnen Gerichte.

    Einteilung

    Die Gerichtsbarkeit ist sachlich beschränkt auf Angelegenheiten, für die ein Rechtsweg eröffnet ist und räumlich auf das jeweilige Staatsgebiet, da Träger der Gerichtsbarkeit auch der Staat ist (der Bund für die Bundesgerichte - wie den Bundesgerichtshof - und die Länder für die übrigen Gerichte).

    In Deutschland unterteilt sich die Gerichtsbarkeit in Verfassungs-, Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach dem jeweiligen Streitgegenstand ist dann eine Beschreitung des Rechtsweges in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozial-, Finanzgerichtsbarkeit usw. geboten. Die Verfassungsgerichtsbarkeit steht als letzte Kontrollmöglichkeit über aller anderen Gerichtsbarkeit (dieses Prinzip wird im Europarecht durch die Existenz eines supranationalen Gerichts durchbrochen). Eine weitere mögliche Einteilung ist die in streitige Gerichtsbarkeit mit Zivil-Gerichtsbarkeit und Strafgerichtsbarkeit (während das Zivilgericht dem Schutz der privaten Rechte dient, verwirklichen Strafgerichte das staatliche Strafrecht) und freiwillige Gerichtsbarkeit, der außerhalb des Prozess- und Vollstreckungsverfahren liegenden Zivilrechtspflege (z.B. Nachlasssachen).

    Geschichte

    In der germanischen Frühzeit deckte sich Gerichtsbezirk mit Siedlungsbezirk, Recht wurde beim Thing (Ding) an der Malstätte nach Befragung der Versammlung (Volksgericht) oder der Rechtskundigen vom Fürsten gesprochen. Könige und Fürsten waren an das geltende Recht gebunden. Dem König waren die Streitsachen der Großen des Reiches und Streitsachen um Reichsgut reserviert (Hochgericht). In der fränkischen Zeit übernahmen mehrere Grafschaftsgerichte in den Grafschaften die Rechtsprechung (nach Befragung der Thingleute oder der Rechtskundigen) unter Vorsitz des Grafen (Leben, Freiheit und Eigentum = Kriminalfälle) oder eines beauftragten Schultheißen (Frevel, Schuldsachen, fahrende Habe). Diese Aufteilung entsprach der "hohen" und "niederen" Gerichtsbarkeit. Karl der Große führte die Ordnung von ständigen, vereidigten Urteilsweisen, Schöffen, für die ganze Grafschaft ein. Die Schöffen schlugen das Urteil vor, die Genehmigung erfolgte durch die Gerichtsgemeinde. Eine unabhängige Gerichtsregelung galt für die Immunitäts-Grundherrengerichte seit dem 9. Jh. (Hofgericht). In der Folge wurde das Schultheißen-Gerichtsamt erbliches Lehen. Gerichtsbarkeit wurde Sache der Landesherren (Herzogsgerichte, Landfriedensgerichte, geistliche Stiftsgerichte), der Städte (Marktgerichte), der Stände (Lehns- und Dienstmannengerichte). Die karolingischen Grafengerichte blieben jedoch bis ins 13. Jh. mit Thingstühlen erhalten. Seit dem 13. Jh. wurden Reichshofrichter am Königshof (doch ohne festen Sitz) und delegierte Richterkommissare ernannt. An ihrer Stelle traten seit 1450 Gerichtshofräte (königliches Kammergericht), Schiedsgerichte der Fürsten, Landfriedensgerichte, Landgerichte der Landesherren (in Süddeutschland blieben unmittelbare königliche Landgerichte und in Westfalen königliche Freigerichte unabhängig von den Landesherren).

    Mit der Aufnahme des römischen Rechts kam es allmählich zum Übergang zum beamteten Richter, der das Urteil verantwortlich fällte; 1495 Bildung des vom Kaiser unabhängigen Reichskammergerichts.