Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

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    auch: Montanunion; Abk.: EGKS;

    Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl wurde auf Grundlage des Pariser Vertrags vom 18. April 1951 gebildet, der 1952 in Kraft trat. Der Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl lief am 23. Juli 2002 aus. Er fasste die Produktion und Versorgung auf dem Stahl- und Kohlenmarkt der angeschlossenen Länder (Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und Niederlande, seit 1973 auch Dänemark, Großbritannien und Irland) zu einer Marktgemeinschaft ohne Zollschranken und mengenmäßige Beschränkung des Warenverkehrs zusammen. Der Kohle- und Stahlmarkt wurde der Souveränität der einzelnen Länder entzogen. Dieses politische Merkmal der übertragenen staatlichen Hoheitsrechte machte die Montanunion zur Basis der späteren Europäischen Union. Der Montanunion oblagen alle dazu notwendigen produktions- und versorgungsbedingten Maßnahmen, die Preisregulierungen und Qualitätsverbesserungen. Die natürlichen Hilfsquellen wurden rationell ausgenutzt, Fortschritte in den Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeiter sollten allen beteiligten Nationen zugute kommen.

    Organe: Die "Hohe Behörde der Montanunion" war oberstes Organ und bestand aus neun Mitgliedern für je sechs Jahre; davon zwei aus der Bundesrepublik Deutschland (je ein Vertreter der Wirtschaft und der Gewerkschaften). Der Hohen Behörde oblag die Überprüfung der Markt- und Preisentwicklung und die Aufstellung von Programmen für Erzeugung, Verbrauch, Aus- und Einfuhr, Modernisierung der Fabrikation; ebenso die Aufnahme von Anleihen, die Erhebung von Umlagen, die Gewährung von Krediten an die Unternehmer und in besonderen Fällen auch die Festsetzung von Höchst- oder Mindestpreisen.

    Der "Beratende Ausschuss" umfasste mindestens 30, höchstens 51 Mitglieder, paritätisch zusammengesetzt aus Vertretern der Erzeuger, Arbeitnehmer, Verbraucher und Händler.

    Der "Rat", bestehend aus je einem Vertreter der Länderregierungen und im Vorsitz alle drei Monate wechselnd, stimmte die Tätigkeit der Hohen Behörde und die Wirtschaftspolitik der angeschlossenen Länder aufeinander ab.

    Durch den Fusionsvertrag von 1965 gingen die Hohe Behörde und der Beratende Ausschuss in dem Gemeinsamen Rat und der Gemeinsamen Kommission der EG auf. Seit 1967 gemeinsame Exekutive mit EURATOM.

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