Einlagen

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    1. im Handelsrecht: Gesellschafterbeitrag zum Gesellschaftsvermögen. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen sie mindestens 500 DM pro Gesellschafter betragen, von denen 50 Prozent bei Gesellschaftsgründung eingezahlt sein müssen. Sie bilden dann das Stammkapital der Gesellschaft, mit dem sie im Konkursfall haftet.
    1. Gelder, die von Kunden oder Banken anderen Kreditinstituten gegen Zins überlassen werden (Spareinlagen, Festgeldeinlagen, Kündigungseinlagen, Sichteinlagen); oft in Form von Bankkonten. Sie unterscheiden sich in der Fristigkeit: Je langfristiger die Einlage, desto höher ist in der Regel der Zins.
    1. Zwischendarbietungen, die ein zusammenhängendes Programm auflockern.