Computerkriminalität

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    Sammelbegriff für Straftaten unter Zuhilfenahme eines Computers. Strafbar ist gemäß § 263a Strafgesetzbuch die Beschädigung des Vermögens eines anderen durch die Absicht, sich rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen, durch Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorganges (Computerbetrug), z.B. durch unbefugte Verwendung von Daten.

    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gemäß § 303b Strafgesetzbuch eine Datenverarbeitung, die für einen anderen (z.B. fremder Betrieb, fremde Behörde) von wesentlicher Bedeutung ist, beeinflusst, durch Beschädigen, Zerstören, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern eines Datenträgers oder einer Datenverarbeitungsanlage (Computersabotage), z.B. durch das Einschleusen von Viren.

    Des Weiteren wird bestraft Computerspionage gemäß § 202 Strafgesetzbuch, z.B. durch unerlaubtes Eindringen in fremde Datenbanken und Ausspähen von Daten (Hacker); unerlaubte Verwertung von Computerprogrammen nach § 106 Absatz 1 Urhebergesetz.