Buße (Recht)

    Aus WISSEN-digital.de

    im Strafrecht: verhängte Geldstrafe.

    Nach § 153 a Strafprozessordnung kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und dem Beschuldigten Auflagen erteilen: unter anderem die Geldstrafe; zu zahlen an gemeinnützige Einrichtungen oder die Staatskasse. Bedarf jedoch der Zustimmung des zuständigen Gerichts und des Beschuldigten.