Bigamie

    Aus WISSEN-digital.de

    (lateinisch-griechisch) Doppelehe;

    Eingehen einer neuen Ehe ohne Auflösen der bestehenden.

    Nach § 1306 Bürgerliches Gesetzbuch darf eine Ehe nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen und einer dritten Person eine Ehe besteht. Wird die Ehe doch geschlossen, so ist sie ungültig.

    Wer die zweite Ehe vorsätzlich schließt, obwohl bereits ein Eheverhältnis mit einer dritten Person besteht, oder wer mit einem bereits Verheirateten die Ehe schließt, wird nach § § 172 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Die frühere Ehe besteht so lange, bis sie aufgelöst (durch Tod oder Scheidung) oder (durch Gerichtsurteil) aufgehoben worden ist.