Betreuung

    Aus WISSEN-digital.de

    Gemäß §§ 1896 Bürgerliches Gesetzbuch kann ein Volljähriger, der auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung seiner Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht imstande ist, auf Antrag (eigener Antrag oder durch ein Amt) einen Betreuer bekommen. Ist der Volljährige jedoch Auf Grund einer körperlichen Behinderung nicht imstande, seine Angelegenheiten zu besorgen, darf ein Betreuer nur auf dessen eigenen Antrag bestellt werden. Der Antrag wird vom Vormundschaftsgericht entschieden. Nach Absatz 2 darf ein Betreuer nur für solche Aufgaben bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung wirkt sich nicht auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten aus.

    Kalenderblatt - 24. April

    1884 Die Regierung des Deutschen Reichs erklärt Damara- und Namakwaland, die spätere Kolonie Deutsch-Südwestafrika, zum deutschen Protektorat .
    1926 Deutschland und die UdSSR schließen einen Neutralitätspakt.
    1947 Die Moskauer Konferenz geht nach fast sieben Wochen zu Ende, ohne dass sich zwischen den Alliierten eine Einigung über den Friedensvertrag mit Deutschland und Österreich ergeben hätte.