Beschlagnahme

    Aus WISSEN-digital.de

    Im Strafprozess können Gegenstände, die als Beweismittel für eine Untersuchung von Bedeutung sein können, nach § 94 Strafprozessordnung sichergestellt werden. Im Falle einer Verweigerung der freiwilligen Herausgabe werden diese Beweismittel beschlagnahmt. Gemäß § 98 Strafprozessordnung ist eine Beschlagnahme durch den Richter anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft ist bei Gefahr in Verzug zu einer Beschlagnahme befugt. Die richterliche Bestätigung kann, binnen drei Tagen, auch nachträglich, beantragt werden, wenn zum Zeitpunkt der Beschlagnahme weder der Betroffene selbst, noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war, oder wenn der Betroffene oder ein Angehöriger gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch eingelegt hat.