Berufsgeheimnis

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    Amtsgeheimnis; berufliche Schweigepflicht über Tatsachen, die dem Verpflichteten in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut worden oder ihm sonst bekannt geworden sind. Ein Verstoß kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Gemäß § 203 Strafgesetzbuch vor allem für rechts- und wirtschaftsberatende Berufe (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte), Heilberufe (z.B. Ärzte, Apotheker), Sozialarbeiter und -pädagogen, Berufspsychologen, Ehe-, Familien- und Jugendberater, Berater für Suchtfragen, Mitglieder einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz, Angehörige eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung.