Begünstigung

    Aus WISSEN-digital.de

    jede Aktion, die verhindert, dass ein Rechtsverstoß von den zuständigen Behörden aufgeklärt und geahndet werden kann; sie unterscheidet sich von der Teilnahme, da die Begünstigung nach der Vortat begangen wird.

    Nach § 257 Strafgesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, mit der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern. Die Strafe für die Begünstigung darf nicht höher sein, als die Strafe, die für die Vortat steht. Wegen Begünstigung wird jedoch nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt aber nicht für den, der einen anderen, an der Vortat Unbeteiligten, zur Begünstigung anstiftet.

    Nach § 258 Strafgesetzbuch wird die persönliche Begünstigung (Strafvereitelung) bestraft. Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer der gesetzlichen Strafe oder deren Vollstreckung zugeführt wird, macht sich der persönlichen Begünstigung schuldig.

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