Auskunftsverweigerungsrecht

    Aus WISSEN-digital.de

    nach § 55 Strafprozessordnung das Recht des Zeugen, die Auskunft auf Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr bringt, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.