Aufenthaltsgesetz

    Aus WISSEN-digital.de

    Am 1. Januar 2005 löste das Aufenthaltsgesetz (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet; AufenthG) das Ausländergesetz von 1990 ab.

    Dieses übernimmt zwar in weiten Teilen bisherige Regelungen, ist aber grundlegend neu gestaltet. Grundsätzlich dient es der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland und gilt als Kernstück des Zuwanderungsgesetzes.

    Erstmals wird im Aufenthaltsgesetz das übergeordnete Ziel der Integrationsförderung geregelt. Die Grundsätze der staatlichen Integrationsmaßnahmen finden sich in den Paragraphen §§ 43 bis 45 AufenthG. So hat nach § 44, Abs. 1 unter bestimmten Bedingungen jeder Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs und kann zu diesem auch verpflichtet werden. Der Kurs soll eine Einführung in Sprache, Rechtsordnung, Kultur und Geschichte Deutschlands leisten. Ergänzt werden diese Regelungen durch die Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler.

    Das Aufenthaltsgesetz gilt nicht für freizügigkeitsberechtigte Bürger der europäischen Union und deren Familienangehörige sowie für Diplomaten.