Arrha

    Aus WISSEN-digital.de

    (hebräisch-griechisch)

    Draufgabe, § 336 ff. Bürgerliches Gesetzbuch; Handgeld zur Vertragsbesiegelung, das auf die Gesamtleistung des Gebers anzurechnen bzw. bei Erfüllung des Vertrags zurück zu zahlen ist.