Arglistige Täuschung

    Aus WISSEN-digital.de

    Weckung oder Erhaltung eines Irrtums durch bewusste Angabe falscher oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen. Wer bei Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten (§ 123 Bürgerliches Gesetzbuch). Eine Täuschung liegt vor, wenn durch das Vorspiegeln falscher Tatsachen oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen ein Irrtum erregt oder aufrechterhalten wird. Die Täuschung ist arglistig, wenn sich der Täuschende seines Handelns bewusst ist.

    Eine Drohung ist die ernsthafte Ankündigung eines Übels für den Fall, das die Willenserklärung nicht abgegeben wird. Sie ist widerrechtlich, wenn kein Recht auf die Abgabe der Willenserklärung besteht oder das angewandte Mittel unerlaubt ist.

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