Antichrese

    Aus WISSEN-digital.de

    (griechisch-lateinisch)

    das vom Schuldner an den Gläubiger übertragene Recht der Pfandnutzung; so genanntes Nutzungspfandrecht, § 1213 Bürgerliches Gesetzbuch. Der Pfandgläubiger ist sowohl zur Verwertung als auch zur Nutzung der Sache berechtigt, wenn die Einigung inhaltlich auch die Nutzung der Sache beinhaltet.