Antichrese
Aus WISSEN-digital.de
(griechisch-lateinisch)
das vom Schuldner an den Gläubiger übertragene Recht der Pfandnutzung; so genanntes Nutzungspfandrecht, § 1213 Bürgerliches Gesetzbuch. Der Pfandgläubiger ist sowohl zur Verwertung als auch zur Nutzung der Sache berechtigt, wenn die Einigung inhaltlich auch die Nutzung der Sache beinhaltet.
Kalenderblatt - 25. April
1826 | In England fährt das erste mit einem Verbrennungsmotor angetriebene Fahrzeug. |
1927 | Die in Genf tagende Abrüstungskonferenz einigt sich auf das Verbot des Gaskriegs. |
1945 | Beginn der Gründungskonferenz der Vereinten Nationen. |