Altersrente

    Aus WISSEN-digital.de

    Geldsumme der sozialen Rentenversicherung. Nach § 35 Sozialgesetzbuch VI haben Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben, einen Anspruch auf die so genannte Regelaltersrente.

    Für Versicherte, die eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, besteht der Anspruch auf Rente bereits ab Vollendung des 62. Lebensjahres, § 36 Sozialgesetzbuch VI.

    Ebenfalls haben Berufs- und Erwerbsunfähige sowie Schwerbehinderte einen Rentenanspruch, wenn sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, § 37 Sozialgesetzbuch VI.

    Einige Versicherte haben bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres einen Anspruch auf Rentenzahlung.

    Kalenderblatt - 20. April

    1844 Uraufführung des Märchens "Der gestiefelte Kater" von Ludwig Tieck.
    1916 Die USA drohen Deutschland mit dem Abbruch der diplomatischen Beziehungen, wenn Deutschland nicht die Torpedierung von Fracht- und Passagierschiffen aufgebe.
    1998 Die Terrororganisation RAF (Rote Armee Fraktion) erklärt sich selbst für "Geschichte" und löst sich auf.