Allgemeines Landrecht

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    1. im späten Mittelalter entstandenes Recht, das immer dann zur Anwendung kam, wenn kein anderes Recht (z.B. Recht einer Stadt) Gültigkeit besaß.
    2. im Deutschen Bund und dem Deutschen Reich umfassender preußischer Gesetzestext von 1794, der zusammengefasste Rechtssätze in einem Gesamtwerk enthielt. Die darin enthaltenen Rechtssätze wurden teilweise vom heute geltenden Recht übernommen (z.B. Bürgerliches Gesetzbuch, Polizeirecht). Das Allgemeine Landrecht war in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil umfasste privatrechtliche (Personen-, Sachen-, Schuldrecht usw.), der zweite familienrechtliche und öffentlich-rechtliche (Beamten, Straf-, Polizeirecht usw.) Regelungen.