Akzept
Aus WISSEN-digital.de
(lateinisch "Annahme")
- Annahme eines Wechsels durch Unterschrift des Bezogenen quer am linken Rand des Wechsels (Artikel 28 Wechselgesetz). Das Akzept ist eine formbedürftige Willenserklärung. Der Annehmende verpflichtet sich, die Wechselsumme bei Fälligkeit zu bezahlen.
- der akzeptierte Wechsel.
- Annahme eines Vertragsantrages.
Kalenderblatt - 23. April
1980 | Im so genannten zweiten Kohle-Strom-Vertrag verpflichten sich die deutschen Stromversorger zur Abnahme der heimischen Steinkohle. Ziel der Vereinbarung ist neben dem Verzicht auf überflüssige Importe die Sicherung von 100 000 Arbeitsplätzen. |
1990 | Karl-Marx-Stadt erhält wieder den Namen Chemnitz. Anlass dazu gab eine Bürgerbefragung, bei der 76 % der Einwohner dafür stimmten. |
1998 | Internationale Fluggesellschaften dürfen künftig Nordkorea überfliegen. |