Akzept
Aus WISSEN-digital.de
(lateinisch "Annahme")
- Annahme eines Wechsels durch Unterschrift des Bezogenen quer am linken Rand des Wechsels (Artikel 28 Wechselgesetz). Das Akzept ist eine formbedürftige Willenserklärung. Der Annehmende verpflichtet sich, die Wechselsumme bei Fälligkeit zu bezahlen.
- der akzeptierte Wechsel.
- Annahme eines Vertragsantrages.
Kalenderblatt - 7. November
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