Abmusterung

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    nach § 13 Absatz 3 Seemannsgesetz die Verhandlung vor dem Seemannsamt über die in die Musterrolle (§ 14) einzutragenden Angaben. Nach § 16 Seemannsgesetz müssen bei der Musterung der Kapitän oder ein bevollmächtigter Vertreter des Kapitäns oder des Reeders sowie die zu musternden Personen anwesend sein. In Ausnahmefällen kann das Seemannsamt auf die Anwesenheit der zu musternden Personen verzichten. Nach § 15 Absatz 1 Seemannsgesetz ist der Kapitän verpflichtet, eine Musterung zu veranlassen, wenn ein Besatzungsmitglied (§ 3) oder eine sonstige Person (§ 7) den Dienst an Bord antritt (Anmusterung) oder beendet (Abmusterung) oder wenn sich die Dienststellung eines Besatzungsmitglieds nicht nur vorübergehend ändert (Ummusterung).