Ablehnung

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    das Recht jeder Partei im Rechtsstreit, Beteiligte am Prozess abzulehnen, z.B. Richter; Sachverständige (§ 406 Zivilprozessordnung, § 74 Strafprozessordnung), Schiedsrichter (§ 1037 Zivilprozessordnung), Rechtspfleger (§ 10 Rechtspflegergesetz), Urkundsbeamte (§ 49 Zivilprozessordnung), Dolmetscher (§ 191 Gerichtsverfassungsgesetz), wenn Verdacht auf Befangenheit besteht, das heißt wenn an ihrer Objektivität zu zweifeln ist oder ein gesetzlicher Grund zur Ausschließung gegeben ist (§ 42 Zivilprozessordnung, § 24 Strafprozessordnung, § 19 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 54 Verwaltungsgerichtsordnung, § 51 Finanzgerichtsordnung, § 60 Sozialgerichtsgesetz).

    Gemäß §§ 44-46 Zivilprozessordnung, §§ 26, 27 Strafprozessordnung ist Voraussetzung für die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ein Ablehnungsgesuch zur Einleitung eines Verfahrens. Wird durch Beschluss dem Ablehnungsgesuch stattgegeben, so ist der Richter in dem Verfahren vom Richteramt ausgeschlossen.