Wucher

    Aus WISSEN-digital.de

    Ausbeutung einer Notlage oder der Gutgläubigkeit durch übermäßigen Vermögensgewinn, der in auffälligem Missverhältnis zur Leistung steht; strafrechtlich relevante Gewinnausschöpfung. Wucherische Rechtsgeschäfte gelten als sittenwidrig und somit als nichtig (§ 138 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch).