Wiedergutmachung

    Aus WISSEN-digital.de

    in der Bundesrepublik Deutschland Wiedergutmachung von Schäden, die Verfolgte durch Zwangsmaßnahmen des nationalsozialistischen Regimes erlitten haben. Die Wiedergutmachung wurde zunächst durch Landesgesetze, seit dem 26. Mai 1956 durch das Bundesentschädigungsgesetz geregelt; die auf Grundlage dieses Gesetzes Entschädigten können keine weiter gehenden Ansprüche gegen den Staat geltend machen. Zur Wiedergutmachung der Schäden durch die Zwangsarbeit in zivilen Betrieben wurde von einigen deutschen Unternehmen seit Ende der 1980er Jahre freiwillig Entschädigung gezahlt. Die Sammelklagen ehemaliger Opfer des Nationalsozialismus aus Deutschland und Osteuropa führten erst 1999 zu einer Einigung der Opferverbände mit der deutschen Wirtschaft, die materielle Wiedergutmachung sowie die Absicherung deutscher Unternehmen gegen weitere Individualklagen in Deutschland und den USA beinhaltet. 2000 wurde die Einrichtung der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung, Zukunft" (unter anderem Verwaltung des Entschädigungsfonds für NS-Zwangsarbeiter; je zur Hälfte vom Bund und den Unternehmen unter Beteiligung der evangelischen Kirche finanziert) für ehemalige Zwangsarbeiter gesetzlich beschlossen. Aus dieser Stiftung erhalten die Opfer seit Mai 2001 einmalige Beträge in Höhe von 5 000 bis 15 000 DM. Die katholische Kirche will eigene Wiedergutmachungsprojekte mit zehn Millionen Mark fördern.

    Österreich richtete ebenfalls 2001 einen Versöhnungsfonds mit einer Ausstattung von sechs Milliarden Schilling ein. Im Jahr 2000 kam es erstmals zu Entschädigungszahlungen eines japanischen Unternehmens an chinesische Zwangsarbeiter.

    Nach der deutschen Wiedervereinigung (1990) verabschiedete der Bundestag außerdem ein Gesetz zur Wiedergutmachung von SED-Unrecht in der ehemaligen DDR zu Gunsten früherer politisch Verfolgter, das vor allem Rehabilitierung und den Ausgleich von Vermögensschäden vorsieht.