Vortäuschen einer Straftat

    Aus WISSEN-digital.de

    Straftatbestand; wer einer Behörde wider besseres Wissen die Begehung einer tatsächlich nicht begangenen Straftat vortäuscht oder eine Behörde über die Person des Täters oder Teilnehmers einer (wirklich begangenen) Straftat zu täuschen sucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (gemäß § 145 d StGB), wenn die Tat nicht nach anderer Strafvorschrift strenger bestraft wird.

    Kalenderblatt - 23. April

    1980 Im so genannten zweiten Kohle-Strom-Vertrag verpflichten sich die deutschen Stromversorger zur Abnahme der heimischen Steinkohle. Ziel der Vereinbarung ist neben dem Verzicht auf überflüssige Importe die Sicherung von 100 000 Arbeitsplätzen.
    1990 Karl-Marx-Stadt erhält wieder den Namen Chemnitz. Anlass dazu gab eine Bürgerbefragung, bei der 76 % der Einwohner dafür stimmten.
    1998 Internationale Fluggesellschaften dürfen künftig Nordkorea überfliegen.