Vormerkung
Aus WISSEN-digital.de
Nach § 883 Bürgerliches Gesetzbuch die vorläufige Grundbucheintragung zur Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf die Einräumung oder auch Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück. Nach § 883 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch ist die Eintragung einer Vormerkung auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
Nach § 883 Absatz 2 ist eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt. Die Eintragung erfolgt auf Antrag und durch Bewilligung des Betroffenen.
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