Vorausklage

    Aus WISSEN-digital.de

    Recht des Bürgen, die Befriedigung des Gläubigers zu verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage), vgl. § 771 Bürgerliches Gesetzbuch.