Verwaltungsakt

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    hoheitliche Maßnahme (Verfügung, Anordnung, Entscheidung) zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts; bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist fehlerhaft, bei schweren Fehlern ist er nichtig, bei leichten Fehlern unter der Voraussetzung wirksam, dass er vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz, § 118 Abgabenordnung, § 31 Sozialgesetzbuch X).