Verjährung
Aus WISSEN-digital.de
- im Zivilrecht das Recht des Schuldners, die Leistung an den Gläubiger zu verweigern (Leistungsverweigerungsrecht); nach 30 Jahren bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtlichen Ansprüchen, rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und Ansprüchen, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind (vgl. § 197 Bürgerliches Gesetzbuch). Jedoch sind auch kürzere Verjährungsfristen gesondert im Gesetz enthalten. Die Verjährung kann gehemmt (z.B. durch Stundung) oder unterbrochen werden (z.B. durch Klage).
- im Strafrecht die Unmöglichkeit der Bestrafung (Verfolgungsverjährung) oder der Vollstreckung einer ausgesprochenen Strafe (Vollstreckungsverjährung) nach Ablauf einer bestimmten Frist. Mord und Völkermord verjähren nicht.
Kalenderblatt - 29. März
1894 | 34 Frauenorganisationen schließen sich zum Bund deutscher Frauenvereine (BdF) zusammen. |
1958 | Uraufführung von Max Frischs "Biedermann und die Brandstifter" in Zürich. |
1971 | Der jugoslawische Präsident Tito wird als erstes Oberhaupt eines sozialistischen Landes von Papst Paul VI. empfangen. |
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