ausdrückliche Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes. Eine Verfassungsänderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit des Bundesrates und Bundestages. Das Grundgesetz beinhaltet jedoch in der "Unabänderlichkeitsklausel" (Art. 79 Abs. 3 GG) das Verbot einer Änderung der Artikel 1 (Unantastbarkeit der Menschenwürde) und 20 (Demokratie, Bundesstaat, Sozialstaat). Außerdem sind die in den Artikeln 1 bis 20 formulierten Grundrechte "in ihrem Wesenskern" nicht veränderbar (unmittelbare Geltung der Grundrechte, Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Widerstandsrecht). Zu den wichtigsten Verfassungsänderungen gehören: Einführung der Wehrpflicht, die Notstandsgesetze, Änderungen zur Deutschen Einheit, die Ergänzung durch den Europaartikel.