Delikt, welches ein auf Unterlassen gegründetes, strafbares Verhalten behandelt. Ein echtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn das Unterlassen selbst ausdrücklich mit Strafe bedroht ist, z.B. die Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 Strafgesetzbuch), unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c Strafgesetzbuch). Ein unechtes Unterlassungsdelikt dagegen, wenn der Täter trotz der Unterlassung einen tatbestandlichen Erfolg verursacht: Nicht nur derjenige tötet, der den Tod eines anderen Menschen durch aktives Tun (z.B. Erschießen) verursacht, sondern auch derjenige, der den drohenden Tod eines anderen nicht verhindert (Erfolgsabwendungspflicht; z.B. Mutter, die ihr Kind verhungern lässt). Eine Erfolgsabwendungspflicht trifft allerdings nicht jedermann, sondern nur solche Personen, die (wie die Mutter) rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt (§ 13 Absatz 1 Strafgesetzbuch), so genannte Garantenstellung.