Unterlassene Hilfeleistung
Aus WISSEN-digital.de
(§ 323 c Strafgesetzbuch) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist. Hilfeleistung ist zumutbar, wenn keine erhebliche eigene Gefahr und keine Verletzung anderer wichtiger Pflichten besteht und zu erwarten ist.
Kalenderblatt - 9. Juni
| 1588 | Aufbruch der riesigen spanischen Armada gegen England, das diese aber mit seinen wendigen Schiffen vernichtend geschlagen heimschickt. |
| 1947 | Frankreich ordnet für das Saarland eine neue Währung an. Die Saarmark soll die Reichsmark ersetzen. |
| 1949 | Die Vereinten Nationen (UNO) veröffentlichen eine Erklärung über die "Rechte und Pflichten" eines Staates. |
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