Unerlaubte Handlung
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(§§ 823 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) schuldhafter, widerrechtlicher Eingriff in ein fremdes Rechtsgut, durch den ein Schaden entsteht (z.B. Verletzung eines Eigentumsrechtes, Körperverletzung, Verletzung allgemeiner Sorgfaltspflichten, Amtspflichtverletzung); verpflichtet neben möglichen strafrechtlichen Konsequenzen zu Schadensersatz.
Kalenderblatt - 29. März
1894 | 34 Frauenorganisationen schließen sich zum Bund deutscher Frauenvereine (BdF) zusammen. |
1958 | Uraufführung von Max Frischs "Biedermann und die Brandstifter" in Zürich. |
1971 | Der jugoslawische Präsident Tito wird als erstes Oberhaupt eines sozialistischen Landes von Papst Paul VI. empfangen. |
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