Tilgung

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    1. planmäßige Beseitigung einer Schuld durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch), Hinterlegung, Aufrechnung oder Erlass. Die Tilgung ist ein Teil der Annuität; sie enthält nicht die Zinsen, die noch auf die Restschuld anfallen und ist deshalb kleiner als der Betrag, den man tatsächlich zahlen muss (Annuität). Es gibt verschiedene Tilgungspläne, bei denen die Annuitäten konstant bleiben und die Tilgungsraten kleiner werden oder solche mit konstanten Tilgungsraten, bei denen die Annuitäten kleiner werden.
    1. Streichung eines Eintrags im Strafregister nach Ablauf der Tilgungsfrist.

    Kalenderblatt - 19. April

    1521 Kaiser Karl V. verhängt über Martin Luther die Reichsacht.
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