Strafantrag

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    (vgl. § 77 ff. Strafgesetzbuch) bei Antragsdelikten (z.B. Beleidigung) die Erklärung des durch die Tat Verletzten, dass die Straftat verfolgt werden soll.

    Der Antragsteller muss antragsberechtigt sein; bei Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit (z.B. Minderjährigkeit) sind die gesetzlichen Vertreter und die Personensorgeberechtigten antragsbefugt. Stirbt der Verletzte, geht sein Antragsrecht auf die Angehörigen über. Im öffentlichen Dienst kann ausnahmsweise auch der Dienstvorgesetzte den Antrag stellen.

    Der Antrag muss form- und fristgerecht gestellt werden. Nach § 158 Abs. 2 Strafprozessordnung ist die Erklärung schriftlich darzulegen, wenn sie nicht bereits protokolliert wurde. Nach § 77 b Strafgesetzbuch muss der Antrag innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis der Tat und des Täters gestellt werden.