Steuergeheimnis

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    Amtsgeheimnis der Steuerverwaltung (vgl. § 30 Abgabenordnung, AO). Das Steuergeheimnis ist unverletzlich; eine Ausnahme bildet die Auskunftspflicht bei Kapitalverbrechen. Die vorsätzliche Verletzung des Steuergeheimnisses wird nach § 355 Strafgesetzbuch mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.