Steuergeheimnis
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Amtsgeheimnis der Steuerverwaltung (vgl. § 30 Abgabenordnung, AO). Das Steuergeheimnis ist unverletzlich; eine Ausnahme bildet die Auskunftspflicht bei Kapitalverbrechen. Die vorsätzliche Verletzung des Steuergeheimnisses wird nach § 355 Strafgesetzbuch mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
Kalenderblatt - 6. März
| 1521 | Martin Luther wird von Kaiser Karl V. vor den Wormser Reichstag geladen. |
| 1853 | Uraufführung der Oper "La Traviata" von Giuseppe Verdi. |
| 1951 | Die Regierung der USA, Frankreichs und Großbritanniens revidieren den Besatzungsstatus der Bundesrepublik, indem sie ihr ein Recht auf ein eigenes Außenministerium und auf internationale diplomatische Beziehungen erteilen. |
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