Stadtrecht

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    das mittelalterliche Recht der Städte, das sich aus dem Marktrecht und der Befestigungshoheit des Königs entwickelte, die der König an geistliche und weltliche Fürsten verleihen konnte. So entstanden stadtherrliche (königliche, bischöfliche, landesherrliche) Städte, seit dem 13. Jh. die so genannten autonomen Stadtgemeinden; die Stadt war stets eine Immunität und zugleich ein Bezirk mit dauerndem Marktfrieden, besaß anfangs die Niedergerichtsbarkeit und erwarb im Lauf des Mittelalters die Hochgerichtsbarkeit. Die herrschaftlich gegründeten Städte erhielten bestimmte Rechte vom König (Privilegien, Handfeste) oder Stadtherrn (Marktrecht), die allmählich zum unabhängigen Stadtrecht (Ratssatzungen) ausgebaut wurden. Im 12./13. Jh. erfolgte der Durchbruch zur Selbstverwaltung: Stadträte und Bürgermeister, zunächst aus den "Geschlechtern", leiteten seit dem 13. Jh. die Städte (Entstehung der Stadtverfassung und der Stadt als "Juristische Person"). Daneben existierten z.B. die Zünfte (siehe Zunft) als autonome rechtssetzende Mächte. Für Unfreie, die in die Stadt vor ihrem Herrn flohen, galt der Satz "Stadtluft macht frei", da sie nach Jahr und Tag persönlich frei wurden. Von älteren bedeutenden Städten übernahmen jüngere die Form des Stadtrechtes, daher so genannte Stadtrechtsfamilien. Mutterstädte waren Magdeburg (Magdeburger Stadtrecht) für Mittel- und Ostdeutschland, Lübeck für den Ostseebereich, Freiburg für Südwestdeutschland.

    Kalenderblatt - 20. April

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