Staatsrat

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    1. bis 1918 in den Staaten Preußen, Bayern, Württemberg und Sachsen eingerichtete Behörde mit gesetzgeberischer Kraft und Kontrollfunktion.
    2. in Preußen zwischen 1920 und 1933 die Vertretung der Stände.
    3. in (ehemaligen) kommunistischen Staaten ein Gremium mit zum Teil weitreichenden Machtbefugnissen, das die Aufgaben eines Staatsoberhauptes wahrnimmt (-nahm), wie z.B. in der ehemaligen DDR, in der E. Honecker Staatsratsvorsitzender war.