Schuldnerverzug
Aus WISSEN-digital.de
Die vom Schuldner zu vertretende Nichtleistung trotz Möglichkeit, Fälligkeit und Mahnung. Er setzt zunächst voraus, dass dem Schuldner die Leistung nicht unmöglich ist und dass die Schuld fällig (Leistungszeit) und einredefrei (z.B. keine Verjährung) ist. Diese fällige Leistung muss vom Gläubiger gemäß § 284 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch verlangt worden sein (formlose Mahnung). Der Gläubiger hat weiterhin Anspruch auf Erfüllung der Leistung, auf Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens (§ 286 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch; Verzugsschaden). Hat der Gläubiger kein Interesse mehr an der Leistung, so kann er die Leistung ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen ( § 286 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch).
Kalenderblatt - 6. März
| 1521 | Martin Luther wird von Kaiser Karl V. vor den Wormser Reichstag geladen. |
| 1853 | Uraufführung der Oper "La Traviata" von Giuseppe Verdi. |
| 1951 | Die Regierung der USA, Frankreichs und Großbritanniens revidieren den Besatzungsstatus der Bundesrepublik, indem sie ihr ein Recht auf ein eigenes Außenministerium und auf internationale diplomatische Beziehungen erteilen. |
Magazin
- Angriff auf den Iran: Was seit dem 28. Februar passiert ist – militärische Eskalation, Gegenangriffe und Folgen für die Welt
- Wenn die Wege weiter werden: Familienleben im demografischen Wandel
- Passwörter im appgestützten Alltag: Warum viele Nutzer ein Sicherheitsproblem haben
- Ganzheitliche Gesundheit: Essen und mentale Balance
- Zwischen Gesetzestext und Navigations-App: Wie komplex unser Alltag geworden ist
![[Hauptseite]](/extensions/SkinDarwin/wissen-digital/header.png)