Schenkung

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    auf eine unentgeltliche Zuwendung gerichteter schuldrechtlicher Vertrag. Gesetzlich geregelt in den §§ 516 ff. Bürgerliches Gesetzbuch. Durch die Zuwendung wird das Vermögen des einen Vertragspartners (Schenkers) verringert und des anderen (Beschenkter) bereichert. Beide Vertragspartner müssen sich über die Unentgeltlichkeit einig sein. Im Gegensatz zum Handgeschenk bedarf das Schenkungsversprechen zum Schutz des Schenkers der notariellen Beurkundung. Der Schenker kann die Schenkung widerrufen, wenn der Beschenkte sich des groben Undanks schuldig macht.