Schadensersatz

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    der Ausgleich des einer Person entstandenen Verlusts von Rechtsgütern durch einen Anderen. Die Pflicht zum Ausgleich des Schadens ergibt sich grundsätzlich aus einer gesetzlichen Regelung (z.B. bei Verletzung von Vertragspflichten und vertragsähnlichen Pflichten oder bei unerlaubten Handlungen). Zur Entstehung des Anspruchs ist es notwendig, dass das schädigende Ereignis den eingetretenen Schaden verursacht hat (Kausalität), wobei mit der so genannten Adäquanztheorie überprüft werden muss, ob der konkrete Schaden objektiv vorhersehbar war.

    Im allgemeinen ist weiterhin ein Verschulden des Schädigers (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) erforderlich; eine Ausnahme besteht hier nur im Rahmen der reinen Gefährdungshaftung (z.B. die Haftung im Straßenverkehr oder die Produkthaftung).

    Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches (Haftungsgrund, Ursächlichkeit und gegebenenfalls Verschulden) sind in der Regel von der begehrenden Partei zu beweisen. In einigen Ausnahmefällen kommt dieser hierbei jedoch die Beweiserleichterung des so genannten Anscheinsbeweises (prima-facie-Beweis) zugute, wonach bei bestimmten typischen Geschehensabläufen vermutet wird, dass ein Schadensersatzanspruch entstanden ist (z.B. Rückwärtsfahren mit Kollision im Straßenverkehr).

    Der zum Schadensersatz Verpflichtete hat grundsätzlich den früher bestehenden Zustand wiederherzustellen (Naturalrestitution, § 249 S. 1 BGB). Ausnahmsweise kann der Geschädigte aber auch Geldersatz verlangen (§§ 249 S. 2, 250 ff. BGB). In der Regel wird auch der entgangene Gewinn vom Schadensersatzanspruch umfasst; Schmerzensgeld gibt es aber nur in den Ausnahmefällen des § 847 BGB.