Sachbeschädigung

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    das vorsätzliche Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache. Eine Sache ist beschädigt, wenn die Substanz nicht unerheblich verletzt wurde; sie ist zerstört, wenn sie ihrer Substanz nach vernichtet oder so wesentlich beschädigt wurde, dass sie für ihren Zweck völlig unbrauchbar wird. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch der Sachbeschädigung ist ebenfalls strafbar. Vergleiche § 303 Strafgesetzbuch.

    Kalenderblatt - 23. April

    1980 Im so genannten zweiten Kohle-Strom-Vertrag verpflichten sich die deutschen Stromversorger zur Abnahme der heimischen Steinkohle. Ziel der Vereinbarung ist neben dem Verzicht auf überflüssige Importe die Sicherung von 100 000 Arbeitsplätzen.
    1990 Karl-Marx-Stadt erhält wieder den Namen Chemnitz. Anlass dazu gab eine Bürgerbefragung, bei der 76 % der Einwohner dafür stimmten.
    1998 Internationale Fluggesellschaften dürfen künftig Nordkorea überfliegen.