Richterliche Aufklärungspflicht
Aus WISSEN-digital.de
(§ 139 Zivilprozessordnung) dem Vorsitzenden einer Gerichtsverhandlung gesetzlich auferlegte Pflicht zur vollständigen und sachgerechten Ermittlung aller für die Entscheidung in einem Verfahren wichtigen Umstände; ein Grundsatz der rechtsstaatlichen Rechtsprechung.
Beispielsweise erhält die betroffene Partei die Gelegenheit, zu den Hinweisen des Gerichts Stellung zu nehmen, welche das Gericht dann zu berücksichtigen hat. Ist ein Vorbringen ergänzungsbedürftig, muss darauf hingewiesen werden. Das Gericht ist nicht verpflichtet, seine Auffassung zum Ausgang der Verhandlung oder zum Beweiswert kundzutun; eine Überraschungsentscheidung muss vermieden werden. Ein verspätetes Vorbringen der betroffenen Partei kann zugelassen werden.
Kalenderblatt - 17. März
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| 1948 | In Brüssel unterzeichnen die Außenminister Belgiens, Frankreichs, Luxemburgs, der Niederlande und Großbritanniens einen Verteidigungspakt. |
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