Reallast
Aus WISSEN-digital.de
Belastung eines Grundstücks, die dem Berechtigten das Recht gewährt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu verlangen, § 1105 BGB. Diese Leistungen müssen nicht in einer Geldschuld bestehen, sondern können sich auch auf Dienst- und Sachleistungen beziehen. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks haftet sowohl dinglich als auch persönlich mit seinem ganzen Vermögen, § 1108 BGB. Die Reallast wird begründet durch Einigung und Eintragung im Grundbuch, § 873 BGB. Eine Übertragung ist möglich, kann aber auch durch Vertrag ausgeschlossen werden. Die Reallast endet durch Ablauf der Bestellungszeit, durch Aufhebung, durch Ablösung oder durch Zuschlag bei Zwangsversteigerung.
KALENDERBLATT - 28. September
1931 | Der seit 1878 erste offizielle französische Staatsbesuch in Deutschland (durch Ministerpräsident Pierre Laval) endet. |
1945 | In der amerikanischen Besatzungszone werden die drei Länder Großhessen, Baden-Württemberg und Bayern gebildet. |
1953 | Der Kardinalprimas von Polen, der Erzbischof von Warschau und Gnesen, Stefan Wyszynski, wird von der polnischen Regierung seiner kirchlichen Ämter enthoben und in ein Kloster verbannt. |
MAGAZIN
- Herbstferien in Deutschland - eine Jahreszeit voller Farben und Erlebnisse
- Effiziente Lagerhaltungstechniken für Unternehmen: Wie Gitterboxen Ihre Lagerorganisation verbessern können
- Der deutsche Reisepass - Alles, was Sie wissen müssen
- Die 6 entscheidenden Zukunftstrends in der Personalabrechnung
- Den richtigen Zahnarzt finden - Praxistipps vom Experten