Rauchverbot

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    • Jugendschutzverordnung: Verbot des Tabakgenusses in der Öffentlichkeit für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren (vgl. § 9 JÖSchG). Wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender oder als Person über 18 Jahre das Rauchen in der Öffentlichkeit herbeiführt oder fördert, begeht eine Ordnungswidrigkeit (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 2 JÖSchG). Veranstalter oder Gewerbetreibende sollen das Rauchverbot deutlich sichtbar und gut lesbar bekannt machen (vgl. § 11 JÖSchG).
    • Nichtraucherschutz: Einige EU-Länder (Irland, Italien, Spanien, Tschechische Republik) haben bereits Rauchverbote eingeführt, andere planen nachzuziehen. In Deutschland gilt seit September 2007 ein Rauchverbot in Bundesbehörden (ausgenommen Gebäude mit abgetrennten, besonders gekennzeichneten Raucherzimmern) sowie in Bahnen und allen öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis. Das Rauchen in gastronomischen Betrieben fällt nicht unter die Regelungskompetenz des Bundes und wird von den jeweiligen Bundesländern geregelt. Im August 2007 setzten Niedersachsen, Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern eigene Nichtraucherschutzgesetze in Kraft. Die Gesetzentwürfe der anderen Bundesländer traten überwiegend Anfang 2008 in Kraft.