Rahmengesetz

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    auch: Mantelgesetz;

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Nach Art. 75 GG hat der Bund das Recht der Rahmengesetzgebung für mehrere Rechtsgebiete, insbesonders Beamtenrecht, Hochschulwesen, Jagdwesen, Naturschutz, Boden- und Raumordnung, Wasserhaushalt, Melde- und Ausweiswesen. Dabei wird für den betreffenden Bereich ein allgemeiner Rahmen festgelegt, jedoch keine Gesamtregelung getroffen. Die Länder sind zur Ausfüllung des Rahmens zuständig und verpflichtet (vgl. Art. 75 Abs. 3 GG).

    Kalenderblatt - 23. April

    1980 Im so genannten zweiten Kohle-Strom-Vertrag verpflichten sich die deutschen Stromversorger zur Abnahme der heimischen Steinkohle. Ziel der Vereinbarung ist neben dem Verzicht auf überflüssige Importe die Sicherung von 100 000 Arbeitsplätzen.
    1990 Karl-Marx-Stadt erhält wieder den Namen Chemnitz. Anlass dazu gab eine Bürgerbefragung, bei der 76 % der Einwohner dafür stimmten.
    1998 Internationale Fluggesellschaften dürfen künftig Nordkorea überfliegen.