Rahmengesetz
Aus WISSEN-digital.de
auch: Mantelgesetz;
Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Nach Art. 75 GG hat der Bund das Recht der Rahmengesetzgebung für mehrere Rechtsgebiete, insbesonders Beamtenrecht, Hochschulwesen, Jagdwesen, Naturschutz, Boden- und Raumordnung, Wasserhaushalt, Melde- und Ausweiswesen. Dabei wird für den betreffenden Bereich ein allgemeiner Rahmen festgelegt, jedoch keine Gesamtregelung getroffen. Die Länder sind zur Ausfüllung des Rahmens zuständig und verpflichtet (vgl. Art. 75 Abs. 3 GG).
Kalenderblatt - 23. April
1980 | Im so genannten zweiten Kohle-Strom-Vertrag verpflichten sich die deutschen Stromversorger zur Abnahme der heimischen Steinkohle. Ziel der Vereinbarung ist neben dem Verzicht auf überflüssige Importe die Sicherung von 100 000 Arbeitsplätzen. |
1990 | Karl-Marx-Stadt erhält wieder den Namen Chemnitz. Anlass dazu gab eine Bürgerbefragung, bei der 76 % der Einwohner dafür stimmten. |
1998 | Internationale Fluggesellschaften dürfen künftig Nordkorea überfliegen. |