Rahmengesetz
Aus WISSEN-digital.de
auch: Mantelgesetz;
Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Nach Art. 75 GG hat der Bund das Recht der Rahmengesetzgebung für mehrere Rechtsgebiete, insbesonders Beamtenrecht, Hochschulwesen, Jagdwesen, Naturschutz, Boden- und Raumordnung, Wasserhaushalt, Melde- und Ausweiswesen. Dabei wird für den betreffenden Bereich ein allgemeiner Rahmen festgelegt, jedoch keine Gesamtregelung getroffen. Die Länder sind zur Ausfüllung des Rahmens zuständig und verpflichtet (vgl. Art. 75 Abs. 3 GG).
Kalenderblatt - 17. Juni
| 1789 | In Frankreich wird die Nationalversammlung konstituiert. |
| 1950 | Fünf der sieben Mitglieder der Arabischen Liga unterzeichnen einen kollektiven Sicherheitsvertrag. |
| 1953 | In der DDR kommt es zum Volksaufstand, der niedergeschlagen wird. |
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