Privatklage

    Aus WISSEN-digital.de

    §§ 374 ff. Strafprozessordnung; die Verfolgung von Straftaten durch den Verletzten selbst. Nur bei bestimmten Straftaten zulässig, z.B. Hausfriedensbruch (§ 123 Strafgesetzbuch), Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch), Körperverletzung (§ 223 Strafgesetzbuch). Zuständig ist das Amtsgericht. Sofern die Verfolgung der Straftat im öffentlichen Interesse steht, kann sie durch die Staatsanwaltschaft übernommen werden und der Privatkläger wird zum Nebenkläger.