Postgeheimnis
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bezieht sich auf den gesamten Aufgabenbereich der Post, z.B. alle Postsendungen, die Abwicklung von Telegrammen, Fernschreiben, Bildschirmtexten einschließlich Fernsprechverkehr geheim zu halten, auch gegenüber Behörden; in Deutschland durch Artikel 10 Grundgesetz, der das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis für unverletzlich erklärt und § 6 Postgesetz gewährleistet und strafrechtlich geschützt.
Kalenderblatt - 26. April
1925 | Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt. |
1954 | Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll. |
1974 | Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird. |